Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Oeffingen e.V.
(Stand Februar 2010)
§1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Oeffingen
e.V.", nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Fellbach-
Oeffingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen
eingetragen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(7) Mittel aus der Kleingartenanlage dürfen nur für kleingärtnerische
Zwecke verwendet werden.
§2 Zweck des Vereins
(1) Förderung des Obst- und Gartenbaus, mit Ausnahme des Erwerbsobst-
und gartenbaus
(2) Förderung und Erhalt der Streuobstwiesen
(3) Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
(4) Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung
(5) Förderung eines wirksamen Umweltschutzes
(6) Diesen Zweck verfolgt er durch:
(a) eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten
Gebieten
(b) die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte
u. a.
(c) die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen
gleicher oder ähnlicher Zielrichtung
(d) Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen, Durchführung von
Unterweisungen u. a. Lehrgängen, Rundgängen usw.
(e) die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen
des Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins sowie des
Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft
Baden-Württemberg
(f) Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
(7) Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Zweck des Vereins.
§3 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Vorstandschaft, bestehend aus: Der 1. Vorsitzende, der/die Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassier. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 679 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.
(7) Von der Vorstandschaft kann per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§4 Organisation, Gliederung und Aufbau
(1) Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und
Gartenbauvereine Waiblingen e.V. und mittelbar über diesen dem
Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg
e.V., Stuttgart, angeschlossen.
§5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche
Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des
Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten
Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer
Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige
juristische Personen sein. Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt
folgendes:
(a) Um ordentliches Mitglied zu werden muss der Beitrittswillige einen schriftlichen Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(b) Die unterschriebene Beitrittserklärung gilt als Anerkennung der
Satzung.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss
spätestens bis zum 30. September dem 1. Vorsitzenden schriftlich
mitgeteilt werden.
§7 Ausschluss
(1) Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Vereinsausschuss
ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
(a) grober Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bzw. des Vereinsausschusses
(b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
(c) Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger schriftlicher Mahnung
(2) Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu
einer Stellungnahme/Rechtfertigung zu geben. Eine Anrufung der
Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
(3) Ein beabsichtigter/beschlossener Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
§8 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder
(1) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei
Anspruch an das Vereinsvermögen.
(2) Sie sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber
voll zu erfüllen.
§9 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch den 1. Vorsitzenden.
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
(a) Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten
einzuholen.
(b) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die
Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage
vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
(c) die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen.
(d) an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
(a) die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten
und zu erfüllen.
(b) sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß §2 der
Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.
(c) die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend
zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung
verursachten Schäden auf Verlangen des Vereinsausschusses zu
vergüten.
(d) die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß §12 der
Satzung fristgerecht abzuführen.
(e) für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbands zu
werben.
(3) Mitglieder können zu Tätigkeiten, die der Erreichung der Satzungsziele
(Förderung der Streuobstwiesen, Ortsverschönerung und Pflege der
Umwelt) dienen, verpflichtet werden. Konkrete Maßnahmen und
eventuelle Sanktionen beschließt die Mitgliederversammlung.
§11 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vereinsausschuss
(c) der Vorstand
§12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der
Regel im 1. Quartal, statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
hat mindestens zwei Wochen vorher, durch die örtliche Presse
(Oeffinger Mitteilungsblatt, Fellbacher Zeitung etc.), unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 8 Tage
vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Schriftliche Anträge, die keinen Punkt der Tagesordnung betreffen,
sind ebenfalls zu behandeln, wenn sie 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen.
(4) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bei der Mitgliederversammlung das
Wort zu ergreifen und sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu
äußern.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2
Monaten stattzufinden, wenn diese durch mindestens ein Fünftel der
Mitglieder schriftlich, mit Begründung, beantragt, oder vom
Vereinsausschuss beschlossen wird.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
(a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts sowie des
Berichts der Kassenprüfer
(b) Entlastung des Vorstands/Vereinsausschusses
(c) Festsetzung der Jahresbeiträge
(d) Genehmigung des Haushaltsplans
(e) Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
(f) Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung
(g) Änderung der Satzung
(h) Beschlussfassung über Anträge und für
(i) Neuwahlen
(8) Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung (§19) und
der Auflösung des Vereins (§20), werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Die Durchführung von Wahlen, regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
(10) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
§13 Der Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus dem
(a) 1. Vorsitzenden
(b) 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
(c) Kassier
(d) Schriftführer
(e) Wirtschaftsführer und aus
(f) mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer.
(2) Die Dauer der Amtszeit der gewählten Ausschussmitglieder beträgt
zwei Jahre.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten
der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
(4) Der Ausschuss kann die Bearbeitung einzelner Fachaufgaben des
Vereins, wie sie im § 2 dieser Satzung festgelegt sind, auf die
einzelnen Ausschussmitglieder übertragen.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
gewählten Mitglieder anwesend sind.
§14 Vorstand im Sinne des §26 BGB
(1) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier bilden den
Vorstand im Sinne des §26 BGB.
(a) Es gilt die Regelung, dass der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende
und der Kassier je allein vertretungsberechtigt sind.
(b) Geldgeschäfte über 1000 € und Entscheidungen, die mit einem
finanziellen Risiko verbunden sind, können vom Vorstand nur mit
Zustimmung des Vereinsausschusses abgeschlossen werden.
(c) Der Vorstand kann nur bei einer ordentlichen/außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder abberufen werden.
§15 Vorsitzender
(1) Der 1. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Ausschusses aus bzw. überwacht deren Ausführung.
(2) Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Ausschuss- und
Vorstandssitzungen und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
(3) Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im
Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.
§16 Kassier
(1) Der Kassier überwacht den Einzug der Mitgliedsbeiträge. Die
Buchungen der Einnahmen und Ausgaben sind im Kassenbuch laufend
vorzunehmen.
(2) Er fertigt die Jahresrechung zur Vorlage bei der
Mitgliederversammlung.
§17 Kassenprüfer
(1) Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins
und seiner Rechnungsführung durch die von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen.
§18 Schriftführer
(1) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder
dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen
die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse,
aufgenommen werden.
(2) Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das
Protokoll der Jahreshauptversammlung wird auch vom 1. Vorsitzenden
mit unterzeichnet.
§19 Satzungsänderung
(1) Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der
Mitgliederversammlung.
(2) Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§20 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung
möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung
erfolgt gemäß den Bestimmungen des §12.
(2) Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(3) Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei
Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Kreisobstbauverband Waiblingen e.V. bzw. den Landesverband für
Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu
verwenden hat.